Haben Sie schon einmal daran gedacht...
...Aufträge an unsere Lebenshilfe Werkstätten zu vergeben?
Es würde sich für Sie lohnen!
Neben einem modernen Maschinenpark, zeitgemäßer Logistik, Zuverlässigkeit, Liefertreue und hohem Qualitätsstandard, den auch ein Weltunternehmen wie AUDI seit über 20 Jahren zu schätzen weiß, gibt es einen weiteren Vorteil, den Sie berücksichtigen sollten – die gesetzliche Ausgleichsabgabe.
Informationen zur Ausgleichsabgabe:
Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten dazu, eine Quote von 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen (vgl. § 154 SGB IX).
Kann ihr Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, müssen sie für jeden nicht besetzten Schwerbehindertenpflichtplatz anteilig eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten (vgl. § 160 SGB IX):
Ausgleichsabgabe in Relation zur Beschäftigungsquote
Beschäftigungsquote behinderter Menschen: (Jahresdurchschnitt) Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe:
0% - unter 2% entspricht 320 Euro je nicht besetzten
der Mitarbeiter Schwerbehinderten Pflichtplatz
2% - unter 3% entspricht 220 Euro je nicht besetzten
der Mitarbeiter Schwerbehinderten Pflichtplatz
3% - unter 5% entspricht 125 Euro je nicht besetzten
der Mitarbeiter Schwerbehinderten Pflichtplatz
(Auszug aus SGB IX)
Wie kann ihr Unternehmen gegebenenfalls die Ausgleichsabgabe senken?
Die von ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe lässt sich senken. Wer einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) Aufträge erteilt, kann die in der Rechnungssumme enthaltene Arbeitsleistung zu 50% auf die gesetzliche Ausgleichsabgabe anrechnen (vgl. § 223 SGB IX).
Als Arbeitsleistung sind die Leistungen der Menschen mit Behinderung zu verstehen. Materialkosten und Leistungen nichtbehinderter Arbeitnehmer sind hier ausgeschlossen. Der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag wird von uns auf der Rechnung ausgewiesen.
Ein Beispiel:
Ihr Unternehmen zählt 300 Beschäftigte.
Der 5% Quote entsprechend soll das Unternehmen mindestens 15 Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Sind im Jahresdurchschnitt nur 3 Pflichtplätze besetzt, liegt der Beschäftigungsgrad von Schwerbehinderten im Unternehmen bei 1%.
Je nicht besetzten Platz muss demnach eine monatliche Ausgleichsabgabe von 320 Euro (vgl. Tabelle) entrichtet werden. Zwölf Pflichtplätze sind nicht besetzt. Das heißt 12 x 320 Euro = 3840 Euro pro Monat. Im Jahr müssten Sie also eine Ausgleichsabgabe von 46.080 Euro bezahlen ohne eine Leistung dafür zu erhalten.
Durch die Auftragsvergabe an die Lebenshilfe Werkstätten als anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, können Sie diese Ausgleichsabgabe reduzieren und erhalten im Gegenzug die von Ihnen gewünschte Leistung. Nehmen wir an, Sie beauftragen die Lebenshilfe Werkstätten, im Kalenderjahr eine Arbeitsleistung von 92.160 Euro zu erbringen.
Nun können 50% = 46.080 Euro unserer Rechnungsbeträge auf die von Ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Ihre Ausgleichsabgabe von 46.080 Euro wäre im Beispiel mit 0 Euro ausgeglichen. Ihre Kosten für die von uns erbrachten Arbeitsleistung senken sich und dabei unterstützen sie die Integration behinderter Menschen.
Bei weiteren Fragen zur Ausgleichsabgabe wenden Sie sich bitte an die Regierung von Oberbayern oder an das für Sie zuständige Arbeitsamt:
Agentur für Arbeit:
Telefonnummer 0800/4555520 (Service für Rückrufbitte)
Zentrum Bayern für Familie und Soziales:
Region Oberbayern - Inklusionsamt
Richelstrasse 17 Link zum Zentrum Bayern für Familie und Soziales
80634 München
Medizinproduktebeauftragte für den Bereich Wohnen:
Christina Bortenschlager
Dr.-Wilhelm-Reissmüller-Wohnstätte
Richard-Strauß-Straße 37
85057 Ingolstadt
Telefon: 0841 / 49312 - 25
Telefon: 0841 / 49312 - 33
Kontakt: | Hubert Geß |
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Funktion: | Fachbereichsleitung Arbeit & Technik, QMB Technik |
Fachbereich: | Arbeit & Technik |
Telefon: | 0841 / 6232 - 16 |
Telefax: | 0841 / 6232 - 62 |
E-Mail: | gess@lebenshilfe-ingolstadt.de |